Informationen zum Berufspraktikum

Für Studierende, Lehrende und Praxisstellen

Letztmals am 31.01.02 bearbeitet

Das Berufspraktikum als Teil der zweiphasigen Ausbildung

Die Ausbildung zur Sozialarbeiterin bzw. zum Sozialarbeiter oder zur Sozialpädagogin bzw. zum Sozialpädagogen mit Staatlicher Anerkennung umfasst an den Sozialfachbereichen der hessischen Fachhochschulen Darmstadt, Evangelische Fachhochschule Darmstadt, Frankfurt und Fulda jeweils zwei Ausbildungsphasen. (Die Fachhochschule Wiesbaden und die Gesamhochschule Kassel bieten einphasige Studiengänge des Sozialwesens an, deren berufspraktische Ausbildungsabschnitte als integrierte berufspraktische Studien bzw. Semester in das Studium eingebunden sind. Auf die einhasigen Studiengänge beziehen sich die nachstehenden Informationen nicht.).
   Die erste Ausbildungsphase umfaßt ein sich in der Regel über sieben Semester erstreckendes Studium. Wer die erste Ausbildungsphase erfolgreich mit der Abschlussprüfung beendet hat, erhält ein Diplom und darf die Berufsbezeichnung Diplomsozialarbeiterin bzw. Diplomsozialarbeiter oder Diplomsozialpädagogin bzw. Diplomsozialpädagoge führen.
   An die erste Ausbildungsphase soll das einjährige Berufspraktikum als zweite (berufspraktische) Ausbildungsphase anschließen. Das Berufspraktikum soll innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren mit einem Kolloquium abgeschlossen werden.

Suche nach einer Praktikumsstelle

Da nicht in allen Arbeitsfeldern der sozialen Arbeit im Verhältnis zu den Bewerberinnen und Bewerbern und ihren Ausbildungsinteressen ein ausgewogenes Angebot an Praxisstellen erwartet werden darf, bemühen sich die Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter der Praktikantenämter an den Fachbereichen, den Absolventinnen und Absolventen, die auf der Suche nach einer geeigneten Praxisstelle sind, bei ihrer Stellensuche behilflich zu sein.
   Die meisten Fachbereiche bieten im Rahmen des Hauptstudiums Seminare an, die der Vorbereitung der Studentinnen und Studenten auf das Berufspraktikum dienen.
   Sich vor Ablauf des fünften Studiensemesters um eine Praxisstelle zu bewerben, erscheint wenig sinnvoll.

Exmatrikulation nach bestander Abschlußprüfung

Nach bestandener Abschlussprüfung endet das Studium. Zuständig für die formelle Exmatrikulation sind die Studentensekretariate der Fachhochschulen.

Folgen der Exmatrikulation

Mit der Exmatrikulation erlischt der studentische Status und die damit verbundenen rechtlichen und sozialen Absicherungen (z.B. das Benutzungsrecht für die hochschulinterne Bibliothek, die studentische Krankenversicherung, die studentische Haftpflichtversicherung, das Nutzungsrecht für das Semesterticket).
   Sofern im Anschluß an das Studium keine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird, müssen die Absolventinnen und Absolventen für ihr soziale Absicherung, insbesondere Krankenversicherung, selbst sorgen. Erst mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, zu der in der Regel auch das Berufspraktikum gehört, müssen die Arbeitgeber die Meldung zur den Sozialversicherungen (Arbeitslosen-, Kranken-, Rentenversicherung) vornehmen und Beiträge auf der Basis des gezahlten Entgelts abführen.

Kommunikation mit dem Fachbereich nach Beendigung des Studiums

Datenschutzrechtliche Vorschriften erlauben es den Studentensekretariaten und Prüfungsämtern der Fachhochschulen nicht, die dort gespeicherten persönliche Daten der Absolventinnen und Absolventen den Praktikantenämtern weiterzugeben. Um vor und während des Berufspraktikums mit den Absolventinnen und Absolventen kommunizieren zu können, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Praktikantenämter zumindest auf die Mitteilung der Postanschrift angewiesen. Andernfalls können die Absolventinnen und Absolventen z.B. nicht über die das Berufspraktikum begleitenden Veranstaltungen (Praxisreflexionen, Blockseminare bzw. Fortbildungswochen), die Kolloquien am Ende des Berufspraktikums etc. informiert werden.
   Nach bestandenem Examen sollte dem Praktikantenamt des Fachbereichs die aktuelle Postanschrift mitgeteilt werden. Die Mitteilung sollte mit der Erlaubnis verbunden werden, den Name und die Anschrift bis auf Widerruf, spätestens jedoch bis zur Erteilung der Staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter zweckgebunden zu speichern.
   Niemand sollte vergessen, etwaige Änderungen der im Praktikantenamt hinterlegten Daten zu aktualisieren.

Aufgaben und Zuständigkeiten während des Berufspraktikums


  • Beratung und Betreuung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten während des Berufspraktikums (in Kooperation mit den Praxisdozentinnen und Praxisdozenten sowie den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern),
  • Beratung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern bei allen Fragen zum Berufspraktikum sowie Kooperation mit den Trägern der Praxisstellen,
  • Bearbeitung der Anmeldung des Berufspraktikums einschließlich Überprüfung der Anerkennung der Praxisstelle,
  • Gestaltung und Organisation von Praxisbegleitveranstaltungen (Studientage, Fortbildungswochen),
  • Fortbildung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern,
  • Anerkennung von Praxisstellen,
  • Prüfung der Ausbildungspläne im Zusammenwirken mit den Praxisdozentinnen und Praxisdozenten,
  • Organisation der Kolloquien,
  • Vorprüfung der Anträge auf Erteilung der Staatlichen Anerkennung
  • Geschäftsführung des Praktikumsausschusses einschließlich Vorbereitung von Entscheidungen des Praktikumsausschusses.

    Die Praxisdozentin bzw. der Praxisdozent

    Für die Beratung und Betreuung während des Berufspraktikums stehen in den Fachbereichen Praxisdozentinnen und Praxisdozenten zur Verfügung. In der Regel handelt es sich dabei um Lehrende, die praxisbegleitenden Veranstaltungen (Praxisreflexionen, Supervisionen, Praxisberatung, Blockseminare) anbieten. Welche Praxisdozentinnen und Praxisdozenten die Beratung und Betreuung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten übernehmen, darüber informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Praktikantenamts während der Sprechzeiten.

    Zu den Aufgaben der Praxisdozentinnen und Praxisdozenten gehören:

  • Beratung und Betreuung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten während des Berufspraktikums (in Kooperation mit dem Praktikantenamt sowie den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern),
  • Prüfung der Ausbildungspläne im Zusammenwirken mit dem Praktikantenamt,
  • Beratung der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten bei der Erstellung der Praktikumsabschlußarbeit,
  • Mitwirkung in der Kolloquiumskommission.

    Die Praxisanleiterin bzw. der Praxisanleiter

  • Praxisanleitung, Beratung und Betreuung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten während des Berufspraktikums (in Kooperation mit den Praxisdozentinnen und Praxisdozenten sowie dem Praktikantenamt),
  • Erstellung des Ausbildungsplanes im Zusammenwirken mit der Berufspraktikantin bzw. dem Berufspraktikanten,
  • Auswertung des Praktikumsverlaufs,
  • Beurteilung der berufspraktischen Leistungen der Berufspraktikantin und des Berufspraktikanten,
  • Mitwirkung in Kolloquiumskommissionen, soweit nicht die selbst angeleiteten Praktikantinnen und Praktikanten als Kandidatinnen bzw. Kandidaten betroffen sind.

    Der Praktikumsausschuss

    An den hessischen Sozialfachbereichen wurden Praktikumsausschüsse eingerichtet, die alle wesentlichen Angelegenheiten des Berufspraktikums regeln und entscheiden. Der Praktikumsausschuss setzt sich aus zwei Lehrenden des Fachbereichs, einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter des Praktikantenamtes, zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Berufspraxis und einer Berufspraktikantin bzw. einem Berufspraktikanten zusammen.

    Zu den Aufgaben des Praktikumsausschusses gehören:

  • Auf die Einhaltung der Bestimmungen des hessischen 'Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen' sowie auf die Einhaltung der Bestimmungen der dazu gehörenden Anerkennungsverordnung zu achten,
  • Terminierung der Kolloquien,
  • Entscheidung über die Zulassung zum Kolloquium,
  • Entscheidung über die Zusammensetzung der Kolloquiumskommissionen,
  • Entscheidung über Anträge von Berufpraktikantinnen und Berufspraktikanten auf Verkürzung des Praktikums,
  • Entscheidung bei zwischen Praxisstellen und Fachhochschule, insbesondere Entscheidungen über Verlängerungen und deren Dauer,
  • Entscheidung über eine etwaige Wiederholung des Praktikums nach einer Unterbrechung von mehr als zwölf Monaten,
  • Grundsatzfragen der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Berufspraxis zu behandeln und Anregungen zur Verbesserung des Berufspraktikums zu geben,
  • Berichterstattung für das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst und das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit über die Durchführung der Berufspraktika und der Kolloquien

    Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst

  • Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Staatlichen Anerkennung,
  • Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der dreijährigen Frist zur Beendigung des Berufspraktikum,
  • Bestellung der Mitglieder des Praktikumsausschusses,
  • Entscheidung über die Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Qualifikationen und über außerhalb des Bundeslandes Hessen abgeleistete Berufspraktika, soweit sie den in Hessen geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen.

    In der Regel werden die Entscheidungen des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst einvernehmlich mit dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit getroffen.


  • Anmeldung des Berufspraktikums

    Es empfiehlt sich, das Berufspraktikum im Praktikantenamt des Fachbereichs anzumelden, sobald feststeht, in welcher Praxisstelle und innerhalb welchen Zeitraumes das Praktikum abgeleistet werden wird. Es ist sinnvoll, die in den Praktikantenämtern ausliegenden Anmeldeformulare zu benutzen. Ohne eine ordnungsgemäße Anmeldung ist es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Praktikantenämter nicht möglich, die Anerkennung der Praxisstellen zu überprüfen, die Betreuung und Praxisbegleitung der Praktikantinnen und Praktikanten sicherzustellen, Kontakt mit ihnen und den Praxisstellen herzustellen, sie über die das Praktikum begleitenden Veranstaltungen zu informieren, sie rechtzeitig in die Planung der Kolloquien einzubeziehen etc.

    Anerkennung von Praxisstellen

    Das Berufspraktikum kann nur dann für die Erteilung der staatlichen Anerkennung berücksichtigt werden, wenn es in dafür als geeignet anerkannten Praxisstellen abgeleistet wurde. Zuständig für die Anerkennung von Praxisstellen sind seit dem 01.02.97 die Sozialfachbereiche (Praktikantenämter) der Fachhochschulen.
       Die Praktikantenämter überprüfen aufgrund der Anmeldung des Berufspraktikums, ob eine ordnungsgemäße Anerkennung vorliegt. Sie informieren über etwaige Auflagen, die bei der Planung und Durchführung eines Praktikums berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus beraten sie über die Voraussetzungen und Bedingungen, die für eine Anerkennung erfüllt sein müssen.

    Funktion, Gliederung und Aufgabe des Berufspraktikums

    Eine tarifvertragliche Einstufung setzt regelmäßig die Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter oder Sozialpädagin bzw. Sozialpädagoge voraus. Die Erteilung der Staatlichen Anerkennung bedingt die erfolgreiche Ableistung eines grundsätzlich einjährigen Berufspraktikums, das auf der Grundlage der Bestimmungen der hessischen Anerkennungsverordnung erfolgreich mit einem Kolloquium abgeschlossen wurde.
       Das Berufspraktikum besteht aus einer einjährigen Tätigkeit im Bereich sozialer Arbeit. Es soll sich in der Regel unmittelbar an die Diplomprüfung anschließen und spätestens drei Jahre danach abgeleistet sein.
       Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter müssen, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen können sechs Monate des Berufspraktikums in Form einer sozialadministrativen Ausbildung in den für diesen Ausbildungsteil anerkannten Praxisstellen erbringen. Dieser Teil des Berufspraktikums ist in der Regel in kommunalen oder staatlichen Behörden abzuleisten. Er kann auch in der Verwaltung eines sonstigen Trägers durchgeführt werden, wenn dieser nach Struktur, Aufgabenstellung und Praxis der einer kommunalen oder staatlichen Behörde im Hinblick auf die Verwaltungsförmigkeit der Handlungsabläufe vergleichbar ist.
       Die sozialadministrative Ausbildung soll dazu befähigen, organisatorische und verwaltungspraktische Grundsätze unter Berücksichtigung rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen sozialer Arbeit anzuwenden; dabei soll auch ein Überblick über die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken sozialer Dienste und Behörden vermittelt werden. In der Praxis hat sich seit Jahren durchgesetzt, dass sowohl die sozialpädagogische und als auch die sozialadministrative Ausbildung ohne zeitliche und räumliche Trennung in derselben Praxisstelle durchgeführt wird. Über Einzelheiten, insbesondere Ausbildungsauflagen im sozialadministrativen und sozialpädagogischen Bereich informieren die Praktikantenämter der Fachbereiche.
       Das Berufspraktikum hat die Aufgabe, an die selbständige berufliche Tätigkeit in den Bereichen der Sozialarbeit und Sozialpädagogik heranzuführen. Dabei sollen die im Studium erworbenen theoretischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten in Arbeitsfeldern des Sozialwesens zunehmend selbständig angewendet und vertieft werden.
       Das Berufspraktikum soll insbesondere die Befähigung vermitteln, unterschiedliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sozialarbeiterischen Handelns in unmittelbarem Bezug zur Klientel und zu Zielgruppen sozialer Arbeit anzuwenden. Dabei sollen exemplarisch helfende, erzieherische, bildende, beratende und informierende Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden.

    Praxisbegleitveranstaltungen

    Zu den Praxisbegleitveranstaltungen, die von den Fachhochschulen für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten anzubieten sind, gehören Studientage, die von den Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten während des gesamten Praktikums einmal wöchentlich und Blockseminare (Fortbildungswochen), die einmal je Semester wahrzunehmen sind. Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Studientagen und Fortbildungswochen ist eine unverzichtbare Zulassungsvoraussetzung für das Kolloquium. Die Teilnahme für die Praktikantinnen und Praktikanten ist verpflichtend und muss von den Dozentinnen und Dozenten bescheinigt werden. Die Praxisstellen müssen die Praktikantinnen und Praktikanten zur Teilnahme an den Studientagen und Blockseminaren (Fortbildungswochen) von anderen dienstlichen Obliegenheiten freistellen.
       Die Fachbereiche bieten praxisbegleitende Veranstaltungen an, die in der vorlesungsfreien Zeit auch durch andere geeignete Formen der Praxisbegleitung ersetzt werden können. Sie dienen insbesondere der Vertiefung der Fachkenntnisse, der Reflexion und Auswertung der im Praktikum gewonnenen Erfahrungen, der Fortbildung sowie der Vorbereitung auf das Kolloquium. Sie sind auf die jeweiligen Praxisfelder der Praktikantinnen und Praktikanten zu beziehen und sollen Vorschläge und Hinweise der Praxisstellen einbeziehen.
       Welche Inhalte in den Praxisbegleitveranstaltungen bearbeitet und welche Methoden der Bearbeitung angewandt werden, ist in der für die Sozialfachbereiche der hessischen Fachhochschulen geltenden Anerkennungsverordnung nicht festgelegt. Praxisbegleitung in der Form einer Ausbildungssupervision (vgl. dazu Belardi, Nando: Supervision: eine Einführung für soziale Berufe – Freiburg im Breisgau: Lambertus, 1996, S. 164 ff) wird sich mit der Studien- und Berufswahlmotivation der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten befassen, den Theorie- und Praxiszusammenhang reflektieren, die Integration von Wissen, Können und beruflicher Haltung innerhalb des Berufspraktikums fördern, die beruflichen Handlungsvollzüge, Methoden und Erfahrungen unter Berücksichtigung des Anleitungsverhältnisses und der Berufsrolle thematisieren sowie persönliche und / oder institutionelle Konflikte behandeln.
       Die vorstehend genannten weitreichenden und differenzierten Funktionen von Praxisbegleitveranstaltungen sind angemessen wohl kaum in einer Veranstaltung von zwei Semesterwochenstunden zu erfüllen. Deshalb erscheint es sinnvoll aus dem Angebot des Fachbereichs weitere Praxisbegleitveranstaltungen abzunehmen, zumal auch die Praxisstellen verlangen könnten, im Anschluß an die Praxisbegleitveranstaltungen die Tätigkeit in der Praxisstelle fortzusetzen.
       Zu den Praxisbegleitveranstaltungen werden die Praktikantinnen und Praktikanten von den Praktikantenämtern eingeladen, sofern ihnen vor Beginn des Praktikums die aktuelle Postanschrift mitgeteilt worden ist.

    Praxisanleitung

    Mit der Anleitung der Praktikantinnen und Praktikanten sind in der Regel staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in Tätigkeitsfeldern sozialer Arbeit zu beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen können auch sonstige vergleichbar qualifizierte Fachkräfte mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung in Arbeitsfeldern der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik die Anleitung übernehmen.
       Die Aufgaben der Praxisanleitung ergeben sich aus der Anerkennungsverordnung und den im Ausbildungsplan getroffenen Vereinbarungen.
       Die Fachbereiche bieten Veranstaltungen für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter an (z.B. Anleitungsforen, Erfahrungsaustausch und Fortbildungsseminare.

    Zwischenauswertungen

    Um eine dem Praktikumsverlauf angemessene Beurteilung abgeben zu können empfiehlt es sich, dass die Praxisanleiterin bzw. der Praxisanleiter und die Praktikantin bzw. der Praktikant gemeinsame Zwischenauswertungen vornehmen. Die Auswertung berufspraktischer Ausbildungsteile kann als Prozess der Verständigung über alle in einer Ausbildungsstelle vorhandenen Qualitäten und Quantitäten an Ausbildungsmöglichkeiten verstanden werden. Der Auswertungsprozess schließt die Nutzung der bereitgestellten Ausbildungskapazitäten innerhalb der zeitlichen Grenzen eines Praktikums ein.
       Die erste Zwischenauswertung sollte innerhalb der Orientierungs- bzw. Einarbeitungsphase (erstes Viertel einer berufspraktischen Ausbildungsphase) stattfinden. Die zweite Zwischenauswertung sollte am Ende der ersten Hälfte einer berufspraktischen Ausbildungsphase angelegt werden. Die Schlussauswertung sollte innerhalb des letzten Viertels einer berufspraktischen Ausbildungsphase durchgeführt werden. Die Schlussauswertung sollte mit der Beurteilung, die eine unverzichtbare Grundlage für die Zulassung der Praktikantin bzw. des Praktikanten zum Kolloquium ist, abgeschlossen werden.

    Praktikumsvertrag

    Spätestens zu Beginn des Berufspraktikums sollte zwischen Praktikantin bzw. Praktikant mit dem Träger der Praxisstelle ein Praktikumsvertrag abgeschlossen werden. Musterformulare sind im Praktikantenamt erhältlich oder unter der Rubrik "Formulare" downloadbar.

    Praktikantentarifvertrag

    Grundsätzlich haben Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten während des Berufspraktikums Anspruch auf ein dem Praktikantentarif entsprechendes Entgelt. Über die aktuelle Fassung des Tarifvertrages informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Praktikantenamts.
       Mitglieder der Gewerkschaft ver.di, die auf Arbeitnehmerseite den derzeit gültigen Praktikantentarifvertrag abgeschlossen haben, erhalten auch Auskünfte von dort.

    Ausbildungsplan

    Nach der Anerkennungsverordnung ist das Berufspraktikum nach einem Ausbildungsplan durchzuführen. Der Ausbildungsplan wird zwischen dem Fachbereich (Praxisdozentin bzw. Praxisdozent) und der Praxisstelle im Einvernehmen mit der Praxisanleiterin bzw. dem Praxisanleiter und den Praktikantinnen bzw. Praktikanten schriftlich vereinbart. Dabei ist der bisherige Werdegang der Praktikantinnen und Praktikanten zu berücksichtigen. Die Praxisdozentin bzw. der Praxisdozent berät im Rahmen der Praxisbegleitveranstaltungen bei der inhaltlichen Gestaltung des Ausbildungsplans.
       Der Ausbildungsplan ist der Praxisdozentin bzw. dem Praxisdozenten innerhalb der ersten sechs Wochen des Berufspraktikums zur Genehmigung vorzulegen.

    Beurteilung

    Rechtzeitig zur Meldung zum Kolloquium gibt die Praxisstelle (Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter) eine Beurteilung ab. Sie wird der Praktikantin bzw. dem Praktikanten so rechtzeitig ausgehändigt, dass noch eine Zulassung zum nächstmöglichen Kolloquiumstermin möglich ist.
       Die Beurteilung besteht aus einem schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Praktikantin bzw. des Praktikanten und der zu begründenden Feststellung, ob die erbrachten Leistungen den Anforderungen genügt haben. Die schriftliche Beurteilung ist neben anderen eine Zulassungsvoraussetzung zum Kolloquium.
       Im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen, die seitens der Fachhochschulen für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter angeboten werden, wird die Beurteilung der berufspraktischen Leistungen ausführlich behandelt.

    Störungen und Beurteilungskonflikte im Praktikumsverlauf

    Die Ausbildungsstellen sind verpflichtet, sich unverzüglich mit dem Fachbereich (Praktikantenamt, Praxisdozentin bzw. Praxisdozent) in Verbindung zu setzen, wenn sich während des Berufspraktikums zeigt, dass die Leistungen den Anforderungen nicht genügen. Dasselbe gilt in umgekehrter Richtung, sofern sich innerhalb der Praxisbegleitveranstaltungen herausstellt, dass die dort erbrachten Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen.
       Bei Nichterfüllung der Anforderungen, die nach der Anerkennungsverordnung an das Berufspraktikum und die Praxisbegleitveranstaltungen zu stellen sind, muss das Berufspraktikum um mindestens drei Monate verlängert werden. Sofern sich Praxisstelle und Fachbereich (Praxisdozentin bzw. Praxisdozent) im Konfliktfall nicht darüber einigen können, ob die Anforderungen erfüllt worden sind, trifft der Praktikumsausschuss die Entscheidung.

    Störungen und Beurteilungskonflikte im Praktikumsverlauf

    Haben Fachhochschule und Praxisstelle gemeinsam festgestellt, dass die Anforderungen, die nach der Anerkennungsverordnung an das Berufspraktikum und die Praxisbegleitveranstaltungen zu stellen sind, insgesamt nicht erfüllt worden sind, muss das Berufspraktikum um mindestens drei Monate verlängert werden. Die Verlängerung darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Entscheidung über die Verlängerung und ihre Dauer trifft der Praktikumsausschuß.

    Unterbrechung

    Wird das Berufspraktikum über den Zeitraum des tariflichen Urlaubsanspruchs hinaus um mehr als vier Wochen unterbrochen, verlängert es sich um die hierüber hinausgehende Ausfallzeit. Bei einer Unterbrechung von mehr als zwölf Monaten, entscheidet der Praktikumsausschuß, ob und ggfs. in welchem Umfang das Praktikum zu wiederholen ist.

    Verkürzung

    Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (vorausgegangene Berufsausbildungen oder Berufstätigkeiten in der sozialen Arbeit bzw. Sozialadministration) kann das einjährige Berufspraktikum ausnahmsweise um drei, höchstens jedoch um sechs Monate auf entsprechenden Antrag der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten verkürzt werden. Über Verkürzungen des Berufspraktikums entscheidet der Praktikumsausschuss.
       Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, deren Berufspraktikum um drei Monate verkürzt wurde, haben zur Meldung zum Kolloquium die Teilnahme an den wöchentlichen Studientagen sowie an zwei Blockseminaren (Fortbildungswochen) nachzuweisen.
       Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Praktikantenamts informieren über die Möglichkeiten und die Folgen einer Verkürzung des Berufspraktikums.

    Teilzeitbeschäftigung während des Berufspraktikums

    Eine Ableistung des Berufspraktikums bei Teilzeitbeschäftigung ist nicht ausgeschlossen, sofern das Praktikum innerhalb der Dreijahresfrist (ab dem Examenstag gerechnet) erfolgreich beendet und der Beschäftigungsgrad von 50 % (halbtags) nicht unterschritten wird. Vor diesem Hintergrund reicht es aus, dem zuständigen Praktikantenamt die Teilzeitbeschäftigung und den Beschäftigungsgrad mitzuteilen.
       Die Praktikumsdauer bei einem Berufspraktikum, das bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % (halbtags) abgeleistet wird, beträgt 24 Monate; die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten haben zur Meldung zum Kolloquium die Teilnahme an zwei Fortbildungswochen sowie die Teilnahme an Praxisbegleitveranstaltungen während der gesamten Dauer des Praktikums nachzuweisen.
       Die Praktikumsdauer bei einem Berufspraktikum, das bei einem Beschäftigungsrad von 66 % (Zweidrittel) abgeleistet wird, beträgt 18 Monate; die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten haben zur Meldung zum Kolloquium die Teilnahme an zwei Fortbildungswochen sowie die Teilnahme an Praxisbegleitveranstaltungen während der gesamten Dauer des Praktikums nachzuweisen.
       Die Praktikumsdauer bei einem Berufspraktikum, das bei einem Beschäftigungsgrad von 75 % (Dreiviertel) abgeleistet wird, beträgt 16 Monate; die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten haben zur Meldung zum Kolloquium die Teilnahme an zwei Fortbildungswochen sowie die Teilnahme an Praxisbegleitveranstaltungen während der gesamten Dauer des Praktikums nachzuweisen.
       Bei allen Praktika, die in Teilzeitform abgleistet werden, erweitert sich die Dauer der Verlängerungszeit bei nicht erfolgreichem Abschluss des Berufspraktikums nach § 11 Abs. 1 der Anerkennungsverordnung im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. Bei einer Unterbrechnung von mehr als vier Wochen wegen Krankheit nach § 11 Abs. 2 der Anerkennungsverordnung gilt dasselbe.

    Praktikumsabschlussarbeit

    Zur Auswertung und Vertiefung der im Berufspraktikum gewonnenen Erfahrungen wird eine Praktikumsabschlussarbeit gefertigt, in der die Umsetzung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der beruflichen Praxis darzustellen ist und sich die Praktikantin oder Praktikant mit einem selbst ausgewählten Teilbereich des abgeleisteten Berufspraktikums nach wissenschaftlichen Grundsätzen fachlich auseinandersetzen muss.
       Ausführlichere Informationen zur Praktikumsabschlussarbeit finden Sie nebenstehend.

    Kolloquium

    Das Kolloquium wird vor einer Kommission abgelegt, die aus zwei Lehrkräften des Fachbereichs und einem Mitglied aus der Berufspraxis besteht. Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten können Vorschläge zur Besetzung der Kolloquiumskommission machen, die der Praktikumsausschuss berücksichtigen kann. Im Kolloquium wird festgestellt, ob die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um selbständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik beruflich tätig zu werden.
       Ausführliche Informationen finden Sie nebenstehend.

    Beantragung der Staatlichen Anerkennung

    Der Antrag auf Erteilung der Staatlichen Anerkennung ist grundstätzlich über das Praktikantenamt des Fachbereichs an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu richten. Das Praktikantenamt leitet den Antrag mit je einer Fotokopie des Diplomzeugnisses, der Diplomurkunde sowie dem polizeilichen Führungszeugnis an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst weiter. Das polizeiliche Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde) muss von den Praktikantinnen und Praktikanten bei dem örtlichen Ordnungsamt beantragt werden. Es soll spätestens am Tag des Kolloquiums im Praktikantenamt des Fachbereichs vorliegen und darf bei Vorlage im Ministerium nicht älter als drei Monate sein.
       Für die Erteilung der Staatlichen Anerkennung wird vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst eine Gebühr erhoben, die zur Zeit 20,- Euro beträgt. Den Praktikantinnen und Praktikanten wird eine Zahlungsaufforderung übersandt.
       Die Antragsbearbeitung kann zwischen sechs und acht Wochen Zeit in Anspruch nehmen. Die Urkunde über die Erteilung der Staatlichen Anerkennung wird den Praktikantinnen bzw. Praktikanten unmittelbar vom Ministerium zugestellt.

    Zuletzt bearbeitet von David Paenson am: Monday, 23-Jun-2003 13:17:30 CEST