Letztmals am 31.01.02 bearbeitet
Die Ausbildung zur Sozialarbeiterin bzw. zum Sozialarbeiter oder zur
Sozialpädagogin bzw. zum Sozialpädagogen mit Staatlicher Anerkennung umfasst an den
Sozialfachbereichen der hessischen Fachhochschulen Darmstadt, Evangelische Fachhochschule
Darmstadt, Frankfurt und Fulda jeweils zwei Ausbildungsphasen. (Die Fachhochschule
Wiesbaden und die Gesamhochschule Kassel bieten einphasige Studiengänge des Sozialwesens
an, deren berufspraktische Ausbildungsabschnitte als integrierte berufspraktische Studien
bzw. Semester in das Studium eingebunden sind. Auf die einhasigen Studiengänge
beziehen sich die nachstehenden Informationen nicht.).
Die erste Ausbildungsphase umfaßt ein sich in der Regel über sieben Semester
erstreckendes Studium. Wer die erste Ausbildungsphase erfolgreich mit der
Abschlussprüfung beendet hat, erhält ein Diplom und darf die Berufsbezeichnung
Diplomsozialarbeiterin bzw. Diplomsozialarbeiter oder Diplomsozialpädagogin bzw.
Diplomsozialpädagoge führen.
An die erste Ausbildungsphase soll das einjährige Berufspraktikum als zweite
(berufspraktische) Ausbildungsphase anschließen. Das Berufspraktikum soll innerhalb eines
Zeitraumes von drei Jahren mit einem Kolloquium abgeschlossen werden.
Da nicht in allen Arbeitsfeldern der sozialen Arbeit im Verhältnis zu den
Bewerberinnen und Bewerbern und ihren Ausbildungsinteressen ein ausgewogenes Angebot an
Praxisstellen erwartet werden darf, bemühen sich die Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter
der Praktikantenämter an den Fachbereichen, den Absolventinnen und Absolventen, die auf
der Suche nach einer geeigneten Praxisstelle sind, bei ihrer Stellensuche behilflich zu
sein.
Die meisten Fachbereiche bieten im Rahmen des Hauptstudiums Seminare an, die der Vorbereitung
der Studentinnen und Studenten auf das Berufspraktikum dienen.
Sich vor Ablauf des fünften Studiensemesters um eine Praxisstelle zu bewerben, erscheint wenig sinnvoll.
Nach bestandener Abschlussprüfung endet das Studium. Zuständig für die formelle
Exmatrikulation sind die Studentensekretariate der Fachhochschulen.
Mit der Exmatrikulation erlischt der studentische Status und die damit verbundenen
rechtlichen und sozialen Absicherungen (z.B. das Benutzungsrecht für die hochschulinterne
Bibliothek, die studentische Krankenversicherung, die studentische
Haftpflichtversicherung, das Nutzungsrecht für das Semesterticket).
Sofern im Anschluß an das Studium keine versicherungspflichtige Tätigkeit
aufgenommen wird, müssen die Absolventinnen und Absolventen für ihr soziale Absicherung,
insbesondere Krankenversicherung, selbst sorgen. Erst mit der Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Tätigkeit, zu der in der Regel auch das Berufspraktikum gehört,
müssen die Arbeitgeber die Meldung zur den Sozialversicherungen (Arbeitslosen-, Kranken-,
Rentenversicherung) vornehmen und Beiträge auf der Basis des gezahlten Entgelts
abführen.
Datenschutzrechtliche Vorschriften erlauben es den Studentensekretariaten und
Prüfungsämtern der Fachhochschulen nicht, die dort gespeicherten persönliche Daten der
Absolventinnen und Absolventen den Praktikantenämtern weiterzugeben. Um vor und während
des Berufspraktikums mit den Absolventinnen und Absolventen kommunizieren zu können, sind
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Praktikantenämter zumindest auf die Mitteilung
der Postanschrift angewiesen. Andernfalls können die Absolventinnen und Absolventen z.B.
nicht über die das Berufspraktikum begleitenden Veranstaltungen (Praxisreflexionen,
Blockseminare bzw. Fortbildungswochen), die Kolloquien am Ende des Berufspraktikums etc.
informiert werden.
Nach bestandenem Examen sollte dem Praktikantenamt des Fachbereichs die
aktuelle Postanschrift mitgeteilt werden. Die Mitteilung sollte mit der Erlaubnis
verbunden werden, den Name und die Anschrift bis auf Widerruf, spätestens jedoch bis zur
Erteilung der Staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter
zweckgebunden zu speichern.
Niemand sollte vergessen, etwaige Änderungen der im Praktikantenamt hinterlegten
Daten zu aktualisieren.
Die Praxisdozentin bzw. der Praxisdozent
Für die Beratung und Betreuung während des Berufspraktikums stehen in den Fachbereichen Praxisdozentinnen und Praxisdozenten zur Verfügung. In der Regel handelt es sich dabei um Lehrende, die praxisbegleitenden Veranstaltungen (Praxisreflexionen, Supervisionen, Praxisberatung, Blockseminare) anbieten. Welche Praxisdozentinnen und Praxisdozenten die Beratung und Betreuung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten übernehmen, darüber informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Praktikantenamts während der Sprechzeiten.Zu den Aufgaben der Praxisdozentinnen und Praxisdozenten gehören:
Beratung und Betreuung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten während des Berufspraktikums (in Kooperation mit dem Praktikantenamt sowie den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern), Prüfung der Ausbildungspläne im Zusammenwirken mit dem Praktikantenamt, Beratung der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten bei der Erstellung der Praktikumsabschlußarbeit, Mitwirkung in der Kolloquiumskommission.
Die Praxisanleiterin bzw. der Praxisanleiter
Praxisanleitung, Beratung und Betreuung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten während des Berufspraktikums (in Kooperation mit den Praxisdozentinnen und Praxisdozenten sowie dem Praktikantenamt), Erstellung des Ausbildungsplanes im Zusammenwirken mit der Berufspraktikantin bzw. dem Berufspraktikanten, Auswertung des Praktikumsverlaufs, Beurteilung der berufspraktischen Leistungen der Berufspraktikantin und des Berufspraktikanten, Mitwirkung in Kolloquiumskommissionen, soweit nicht die selbst angeleiteten Praktikantinnen und Praktikanten als Kandidatinnen bzw. Kandidaten betroffen sind.
Der Praktikumsausschuss
An den hessischen Sozialfachbereichen wurden Praktikumsausschüsse eingerichtet, die alle wesentlichen Angelegenheiten des Berufspraktikums regeln und entscheiden. Der Praktikumsausschuss setzt sich aus zwei Lehrenden des Fachbereichs, einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter des Praktikantenamtes, zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Berufspraxis und einer Berufspraktikantin bzw. einem Berufspraktikanten zusammen.Zu den Aufgaben des Praktikumsausschusses gehören:
Auf die Einhaltung der Bestimmungen des hessischen 'Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen' sowie auf die Einhaltung der Bestimmungen der dazu gehörenden Anerkennungsverordnung zu achten, Terminierung der Kolloquien, Entscheidung über die Zulassung zum Kolloquium, Entscheidung über die Zusammensetzung der Kolloquiumskommissionen, Entscheidung über Anträge von Berufpraktikantinnen und Berufspraktikanten auf Verkürzung des Praktikums, Entscheidung bei zwischen Praxisstellen und Fachhochschule, insbesondere Entscheidungen über Verlängerungen und deren Dauer, Entscheidung über eine etwaige Wiederholung des Praktikums nach einer Unterbrechung von mehr als zwölf Monaten, Grundsatzfragen der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Berufspraxis zu behandeln und Anregungen zur Verbesserung des Berufspraktikums zu geben, Berichterstattung für das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst und das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit über die Durchführung der Berufspraktika und der Kolloquien
Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Staatlichen Anerkennung, Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der dreijährigen Frist zur Beendigung des Berufspraktikum, Bestellung der Mitglieder des Praktikumsausschusses, Entscheidung über die Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Qualifikationen und über außerhalb des Bundeslandes Hessen abgeleistete Berufspraktika, soweit sie den in Hessen geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen. In der Regel werden die Entscheidungen des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst einvernehmlich mit dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit getroffen.
Es empfiehlt sich, das Berufspraktikum im Praktikantenamt des Fachbereichs
anzumelden, sobald feststeht, in welcher Praxisstelle und innerhalb welchen Zeitraumes das
Praktikum abgeleistet werden wird. Es ist sinnvoll, die in den Praktikantenämtern
ausliegenden Anmeldeformulare zu benutzen. Ohne eine ordnungsgemäße Anmeldung ist es den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Praktikantenämter nicht möglich, die Anerkennung
der Praxisstellen zu überprüfen, die Betreuung und Praxisbegleitung
der Praktikantinnen und Praktikanten sicherzustellen, Kontakt mit
ihnen und den Praxisstellen herzustellen, sie über die das Praktikum begleitenden Veranstaltungen zu
informieren, sie rechtzeitig in die Planung der Kolloquien einzubeziehen etc.
Das Berufspraktikum kann nur dann für die Erteilung der staatlichen Anerkennung
berücksichtigt werden, wenn es in dafür als geeignet anerkannten Praxisstellen
abgeleistet wurde. Zuständig für die Anerkennung von Praxisstellen sind seit dem
01.02.97 die Sozialfachbereiche (Praktikantenämter) der Fachhochschulen.
Die Praktikantenämter überprüfen aufgrund der Anmeldung
des Berufspraktikums, ob eine ordnungsgemäße Anerkennung vorliegt. Sie informieren
über etwaige Auflagen, die bei der Planung und Durchführung eines Praktikums
berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus beraten sie über die Voraussetzungen und
Bedingungen, die für eine Anerkennung erfüllt sein müssen.
Eine tarifvertragliche Einstufung setzt regelmäßig die Staatliche Anerkennung
als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter oder Sozialpädagin bzw. Sozialpädagoge voraus.
Die Erteilung der Staatlichen Anerkennung bedingt die erfolgreiche Ableistung eines
grundsätzlich einjährigen Berufspraktikums, das auf der Grundlage der Bestimmungen der
hessischen Anerkennungsverordnung erfolgreich mit einem Kolloquium abgeschlossen wurde.
Das Berufspraktikum besteht aus einer einjährigen Tätigkeit im Bereich sozialer
Arbeit. Es soll sich in der Regel unmittelbar an die Diplomprüfung anschließen und
spätestens drei Jahre danach abgeleistet sein.
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter müssen, Sozialpädagoginnen und
Sozialpädagogen können sechs Monate des Berufspraktikums in Form einer
sozialadministrativen Ausbildung in den für diesen Ausbildungsteil anerkannten
Praxisstellen erbringen. Dieser Teil des Berufspraktikums ist in der Regel in kommunalen
oder staatlichen Behörden abzuleisten. Er kann auch in der Verwaltung eines sonstigen
Trägers durchgeführt werden, wenn dieser nach Struktur, Aufgabenstellung und Praxis der
einer kommunalen oder staatlichen Behörde im Hinblick auf die Verwaltungsförmigkeit der
Handlungsabläufe vergleichbar ist.
Die sozialadministrative Ausbildung soll dazu befähigen, organisatorische und
verwaltungspraktische Grundsätze unter Berücksichtigung rechtlicher und finanzieller
Rahmenbedingungen sozialer Arbeit anzuwenden; dabei soll auch ein Überblick über die
Zuständigkeiten und das Zusammenwirken sozialer Dienste und Behörden vermittelt werden.
In der Praxis hat sich seit Jahren durchgesetzt, dass sowohl die sozialpädagogische und
als auch die sozialadministrative Ausbildung ohne zeitliche und räumliche Trennung in
derselben Praxisstelle durchgeführt wird. Über Einzelheiten, insbesondere
Ausbildungsauflagen im sozialadministrativen und sozialpädagogischen Bereich informieren
die Praktikantenämter der Fachbereiche.
Das Berufspraktikum hat die Aufgabe, an die selbständige berufliche Tätigkeit
in den Bereichen der Sozialarbeit und Sozialpädagogik heranzuführen. Dabei sollen die
im Studium erworbenen theoretischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten in
Arbeitsfeldern des Sozialwesens zunehmend selbständig angewendet und vertieft werden.
Das Berufspraktikum soll insbesondere die Befähigung vermitteln, unterschiedliche
wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sozialarbeiterischen Handelns in unmittelbarem
Bezug zur Klientel und zu Zielgruppen sozialer Arbeit anzuwenden. Dabei sollen exemplarisch
helfende, erzieherische, bildende, beratende und informierende Aufgaben unter
Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen
wahrgenommen werden.
Zu den Praxisbegleitveranstaltungen, die von den Fachhochschulen für
Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten anzubieten sind, gehören Studientage,
die von den Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten während des gesamten Praktikums einmal
wöchentlich und Blockseminare (Fortbildungswochen), die einmal je Semester
wahrzunehmen sind. Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an
Studientagen und Fortbildungswochen ist eine unverzichtbare Zulassungsvoraussetzung
für das Kolloquium. Die Teilnahme für die Praktikantinnen und Praktikanten ist
verpflichtend und muss von den Dozentinnen und Dozenten bescheinigt werden. Die
Praxisstellen müssen die Praktikantinnen und Praktikanten zur Teilnahme an den
Studientagen und Blockseminaren (Fortbildungswochen) von anderen dienstlichen
Obliegenheiten freistellen.
Die Fachbereiche bieten praxisbegleitende Veranstaltungen an, die in der
vorlesungsfreien Zeit auch durch andere geeignete Formen der Praxisbegleitung ersetzt
werden können. Sie dienen insbesondere der Vertiefung der Fachkenntnisse, der Reflexion
und Auswertung der im Praktikum gewonnenen Erfahrungen, der Fortbildung sowie der
Vorbereitung auf das Kolloquium. Sie sind auf die jeweiligen Praxisfelder der
Praktikantinnen und Praktikanten zu beziehen und sollen Vorschläge und Hinweise der
Praxisstellen einbeziehen.
Welche Inhalte in den Praxisbegleitveranstaltungen bearbeitet und welche
Methoden der Bearbeitung angewandt werden, ist in der für die Sozialfachbereiche der
hessischen Fachhochschulen geltenden Anerkennungsverordnung nicht
festgelegt. Praxisbegleitung in der Form einer Ausbildungssupervision (vgl. dazu Belardi,
Nando: Supervision: eine Einführung für soziale Berufe – Freiburg im Breisgau:
Lambertus, 1996, S. 164 ff) wird sich mit der Studien- und Berufswahlmotivation der
Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten befassen, den Theorie- und Praxiszusammenhang
reflektieren, die Integration von Wissen, Können und beruflicher Haltung innerhalb des
Berufspraktikums fördern, die beruflichen Handlungsvollzüge, Methoden und Erfahrungen
unter Berücksichtigung des Anleitungsverhältnisses und der Berufsrolle thematisieren
sowie persönliche und / oder institutionelle Konflikte behandeln.
Die vorstehend genannten weitreichenden und differenzierten Funktionen von
Praxisbegleitveranstaltungen sind angemessen wohl kaum in einer Veranstaltung von zwei
Semesterwochenstunden zu erfüllen. Deshalb erscheint es sinnvoll aus dem Angebot des
Fachbereichs weitere Praxisbegleitveranstaltungen abzunehmen, zumal auch die Praxisstellen
verlangen könnten, im Anschluß an die Praxisbegleitveranstaltungen die Tätigkeit in der
Praxisstelle fortzusetzen.
Zu den Praxisbegleitveranstaltungen werden die Praktikantinnen und Praktikanten
von den Praktikantenämtern eingeladen, sofern ihnen vor Beginn des Praktikums die
aktuelle Postanschrift mitgeteilt worden ist.
Mit der Anleitung der Praktikantinnen und Praktikanten sind in der Regel staatlich
anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in
Tätigkeitsfeldern sozialer Arbeit zu beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen
können auch sonstige vergleichbar qualifizierte Fachkräfte mit mindestens dreijähriger
Berufserfahrung in Arbeitsfeldern der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik die Anleitung
übernehmen.
Die Aufgaben der Praxisanleitung ergeben sich aus der Anerkennungsverordnung und den im
Ausbildungsplan getroffenen Vereinbarungen.
Die Fachbereiche bieten Veranstaltungen für Praxisanleiterinnen und
Praxisanleiter an (z.B. Anleitungsforen, Erfahrungsaustausch und Fortbildungsseminare.
Um eine dem Praktikumsverlauf angemessene Beurteilung
abgeben zu können empfiehlt es sich, dass die Praxisanleiterin bzw. der Praxisanleiter
und die Praktikantin bzw. der Praktikant gemeinsame Zwischenauswertungen vornehmen. Die
Auswertung berufspraktischer Ausbildungsteile kann als Prozess der Verständigung über
alle in einer Ausbildungsstelle vorhandenen Qualitäten und Quantitäten an
Ausbildungsmöglichkeiten verstanden werden. Der Auswertungsprozess schließt die Nutzung
der bereitgestellten Ausbildungskapazitäten innerhalb der zeitlichen Grenzen eines
Praktikums ein.
Die erste Zwischenauswertung sollte innerhalb der Orientierungs- bzw.
Einarbeitungsphase (erstes Viertel einer berufspraktischen Ausbildungsphase) stattfinden.
Die zweite Zwischenauswertung sollte am Ende der ersten Hälfte einer berufspraktischen
Ausbildungsphase angelegt werden. Die Schlussauswertung sollte innerhalb des letzten
Viertels einer berufspraktischen Ausbildungsphase durchgeführt werden. Die
Schlussauswertung sollte mit der Beurteilung, die eine
unverzichtbare Grundlage für die Zulassung der Praktikantin bzw. des Praktikanten zum
Kolloquium ist, abgeschlossen werden.
Spätestens zu Beginn des Berufspraktikums sollte zwischen Praktikantin bzw.
Praktikant mit dem Träger der Praxisstelle ein Praktikumsvertrag abgeschlossen werden.
Musterformulare sind im Praktikantenamt erhältlich oder unter der Rubrik "Formulare" downloadbar.
Grundsätzlich haben Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten während des
Berufspraktikums Anspruch auf ein dem Praktikantentarif entsprechendes Entgelt. Über die
aktuelle Fassung des Tarifvertrages informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Praktikantenamts.
Mitglieder der Gewerkschaft ver.di, die auf Arbeitnehmerseite den derzeit gültigen Praktikantentarifvertrag
abgeschlossen haben, erhalten auch Auskünfte von dort.
Nach der Anerkennungsverordnung ist das Berufspraktikum nach einem Ausbildungsplan
durchzuführen. Der Ausbildungsplan wird zwischen dem Fachbereich (Praxisdozentin bzw. Praxisdozent)
und der Praxisstelle im Einvernehmen mit der Praxisanleiterin bzw. dem Praxisanleiter
und den Praktikantinnen bzw. Praktikanten schriftlich vereinbart.
Dabei ist der bisherige Werdegang der Praktikantinnen und Praktikanten zu berücksichtigen.
Die Praxisdozentin bzw. der Praxisdozent berät im Rahmen der Praxisbegleitveranstaltungen bei der inhaltlichen
Gestaltung des Ausbildungsplans.
Der Ausbildungsplan ist der Praxisdozentin bzw. dem Praxisdozenten innerhalb der
ersten sechs Wochen des Berufspraktikums zur Genehmigung vorzulegen.
Rechtzeitig zur Meldung zum Kolloquium gibt die Praxisstelle (Praxisanleiterin bzw.
Praxisanleiter) eine Beurteilung ab. Sie wird der Praktikantin bzw. dem Praktikanten
so rechtzeitig ausgehändigt, dass noch eine Zulassung zum nächstmöglichen
Kolloquiumstermin möglich ist.
Die Beurteilung besteht aus einem schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der
Praktikantin bzw. des Praktikanten und der zu begründenden Feststellung, ob die
erbrachten Leistungen den Anforderungen genügt haben. Die schriftliche Beurteilung ist
neben anderen eine Zulassungsvoraussetzung zum Kolloquium.
Im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen, die seitens der Fachhochschulen für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter angeboten
werden, wird die Beurteilung der berufspraktischen Leistungen ausführlich behandelt.
Die Ausbildungsstellen sind verpflichtet, sich unverzüglich mit dem
Fachbereich (Praktikantenamt, Praxisdozentin bzw. Praxisdozent) in Verbindung zu
setzen, wenn sich während des Berufspraktikums zeigt, dass die Leistungen den
Anforderungen nicht genügen. Dasselbe gilt in umgekehrter Richtung, sofern sich innerhalb
der Praxisbegleitveranstaltungen herausstellt, dass die dort erbrachten Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen, die nach der Anerkennungsverordnung an das
Berufspraktikum und die Praxisbegleitveranstaltungen zu stellen sind, muss das
Berufspraktikum um mindestens drei Monate verlängert werden. Sofern sich Praxisstelle und
Fachbereich (Praxisdozentin bzw. Praxisdozent) im Konfliktfall nicht darüber einigen können, ob die Anforderungen erfüllt worden sind,
trifft der Praktikumsausschuss die Entscheidung.
Haben Fachhochschule und Praxisstelle gemeinsam festgestellt, dass die
Anforderungen, die nach der Anerkennungsverordnung an das Berufspraktikum und die
Praxisbegleitveranstaltungen zu stellen sind, insgesamt nicht erfüllt worden sind, muss
das Berufspraktikum um mindestens drei Monate verlängert werden. Die Verlängerung darf
zwölf Monate nicht überschreiten. Die Entscheidung über die Verlängerung und ihre
Dauer trifft der Praktikumsausschuß.
Wird das Berufspraktikum über den Zeitraum des tariflichen Urlaubsanspruchs hinaus
um mehr als vier Wochen unterbrochen, verlängert es sich um die hierüber
hinausgehende Ausfallzeit. Bei einer Unterbrechung von mehr
als zwölf Monaten, entscheidet der Praktikumsausschuß,
ob und ggfs. in welchem Umfang das Praktikum zu wiederholen ist.
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (vorausgegangene Berufsausbildungen oder
Berufstätigkeiten in der sozialen Arbeit bzw. Sozialadministration) kann das einjährige
Berufspraktikum ausnahmsweise um drei, höchstens jedoch um sechs Monate auf
entsprechenden Antrag der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten verkürzt werden.
Über Verkürzungen des Berufspraktikums entscheidet der Praktikumsausschuss.
Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, deren Berufspraktikum um drei Monate
verkürzt wurde, haben zur Meldung zum Kolloquium die Teilnahme an den wöchentlichen
Studientagen sowie an zwei Blockseminaren (Fortbildungswochen) nachzuweisen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Praktikantenamts informieren über
die Möglichkeiten und die Folgen einer Verkürzung des Berufspraktikums.
Eine Ableistung des Berufspraktikums bei Teilzeitbeschäftigung ist nicht
ausgeschlossen, sofern das Praktikum innerhalb der Dreijahresfrist (ab dem Examenstag gerechnet) erfolgreich beendet
und der Beschäftigungsgrad von 50 % (halbtags) nicht unterschritten wird. Vor diesem
Hintergrund reicht es aus, dem zuständigen Praktikantenamt die Teilzeitbeschäftigung und
den Beschäftigungsgrad mitzuteilen.
Die Praktikumsdauer bei einem Berufspraktikum, das bei einem Beschäftigungsgrad
von 50 % (halbtags) abgeleistet wird, beträgt 24 Monate; die Berufspraktikantinnen und
Berufspraktikanten haben zur Meldung zum Kolloquium die Teilnahme an zwei
Fortbildungswochen sowie die Teilnahme an Praxisbegleitveranstaltungen während der
gesamten Dauer des Praktikums nachzuweisen.
Die Praktikumsdauer bei einem Berufspraktikum, das bei einem Beschäftigungsrad
von 66 % (Zweidrittel) abgeleistet wird, beträgt 18 Monate; die Berufspraktikantinnen und
Berufspraktikanten haben zur Meldung zum Kolloquium die Teilnahme an zwei
Fortbildungswochen sowie die Teilnahme an Praxisbegleitveranstaltungen während der
gesamten Dauer des Praktikums nachzuweisen.
Die Praktikumsdauer bei einem Berufspraktikum, das bei einem Beschäftigungsgrad
von 75 % (Dreiviertel) abgeleistet wird, beträgt 16 Monate; die Berufspraktikantinnen und
Berufspraktikanten haben zur Meldung zum Kolloquium die Teilnahme an zwei
Fortbildungswochen sowie die Teilnahme an Praxisbegleitveranstaltungen während der
gesamten Dauer des Praktikums nachzuweisen.
Bei allen Praktika, die in Teilzeitform abgleistet werden, erweitert sich die
Dauer der Verlängerungszeit bei nicht erfolgreichem Abschluss des Berufspraktikums
nach § 11 Abs. 1 der Anerkennungsverordnung im Verhältnis
zum Beschäftigungsgrad. Bei einer Unterbrechnung von mehr als vier Wochen wegen
Krankheit nach § 11 Abs. 2 der Anerkennungsverordnung gilt dasselbe.
Zur Auswertung und Vertiefung der im Berufspraktikum gewonnenen Erfahrungen wird
eine Praktikumsabschlussarbeit gefertigt, in der die Umsetzung der im Studium erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten in der beruflichen Praxis darzustellen ist und sich die
Praktikantin oder Praktikant mit einem selbst ausgewählten Teilbereich des abgeleisteten
Berufspraktikums nach wissenschaftlichen Grundsätzen fachlich auseinandersetzen muss.
Ausführlichere Informationen zur Praktikumsabschlussarbeit finden Sie nebenstehend.
Das Kolloquium wird vor einer Kommission abgelegt, die aus zwei Lehrkräften des
Fachbereichs und einem Mitglied aus der Berufspraxis besteht. Die Berufspraktikantinnen
und Berufspraktikanten können Vorschläge zur Besetzung der Kolloquiumskommission machen,
die der Praktikumsausschuss berücksichtigen kann. Im Kolloquium wird
festgestellt, ob die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten über ausreichende
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um selbständig und eigenverantwortlich im Bereich
der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik beruflich tätig zu werden.
Ausführliche Informationen finden Sie nebenstehend.
Der Antrag auf Erteilung der Staatlichen Anerkennung ist grundstätzlich über
das Praktikantenamt des Fachbereichs an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu richten. Das
Praktikantenamt leitet den Antrag mit je einer Fotokopie des Diplomzeugnisses, der
Diplomurkunde sowie dem polizeilichen Führungszeugnis an das Hessische Ministerium für
Wissenschaft und Kunst weiter. Das polizeiliche Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer
Behörde) muss von den Praktikantinnen und Praktikanten bei dem örtlichen Ordnungsamt
beantragt werden. Es soll spätestens am Tag des Kolloquiums im Praktikantenamt des
Fachbereichs vorliegen und darf bei Vorlage im Ministerium nicht älter als drei Monate
sein.
Für die Erteilung der Staatlichen Anerkennung wird vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst
eine Gebühr erhoben, die zur Zeit 20,- Euro beträgt. Den Praktikantinnen und Praktikanten
wird eine Zahlungsaufforderung übersandt.
Die Antragsbearbeitung kann zwischen sechs und acht Wochen Zeit in Anspruch
nehmen. Die Urkunde über die Erteilung der Staatlichen Anerkennung wird den
Praktikantinnen bzw. Praktikanten unmittelbar vom Ministerium zugestellt.